Allgemeine Geschäftsbedingungen AceFlex Swiss AG
AceFlex Swiss AG ist eine der führenden Online-Händlerinnen von Produkten für erneuerbare Energien und bietet eine breite Palette von Solarprodukten an. AceFlex Swiss AG arbeitet mit namhaften Herstellern und Grosshändlern zusammen und kann so kostengünstige Produkte im Bereich Photovoltaik anbieten.
Die AceFlex Swiss AG erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen und der Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen ausschliesslich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die AceFlex Swiss AG nicht an, es sei denn, sie stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn die AceFlex Swiss AG in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltlos ausführt.
- Allgemeine Geschäftsbedingung sowohl für Kauf- als auch für Montageverträge
Form von Erklärungen
Der Vertragsschluss erfolgt per Versand der Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin (vgl. nachstehend Kapitel “Zustandekommen des Vertrags”).
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber der AceFlex Swiss AG oder einem Dritten nach dem Vertragsschluss (insb. Mängelrügen etc.) abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
Verjährung eigener Zahlungsansprüche
Die Ansprüche auf Zahlung von AceFlex Swiss AG verjähren nach Art. 127 ff. OR.
Nutzung der Website
AceFlex Swiss AG schliesst jede Haftung für Verluste bzw. Schäden irgendwelcher Art aus, die sich aus der Benützung der bzw. des Zugriffs auf die Website oder aus Links zu Webseiten Dritter ergeben sollten. Zudem lehnt AceFlex Swiss AG jede Haftung für Manipulationen am EDV-System des Internet-Benutzers durch Unbefugte ab.
Preise
- Alle im Rahmen des Onlineshops der AceFlex Swiss AG gezeigten und zu erwerbenden Produkte, Artikel und Leistungen stellen keine bindenden Angebote im Rechtssinne dar, sondern sind ihrerseits eine Einladung zur Angebotsstellung an die Kunden.
- Allfällige Zollgebühren gehen zulasten des Kunden.
- Zusatzleistungen wie Unterhaltsarbeiten, Reinigung, Rückbau oder der Überprüfungsservice sind im Angebot nicht enthalten und müssen schriftlich separat vereinbart und bezahlt werden.
Zustandekommen des Vertrags
- Abbildungen von Produkten in Werbung, Prospekten, Onlineshop usw. dienen der Illustration und sind unverbindlich.
- Nach der Absendung des Angebots durch den Kunden erhält dieser eine E-Mail, die den Eingang bestätigt, jedoch noch keine Annahme des Angebotes im Rechtssinne darstellt, wodurch der Vertrag zustande kommt. Der Vertrag kommt erst durch die gesonderte, ausdrückliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande. Dies gilt auch für jegliche Abänderungen oder Anpassungen des Vertrages.
- Der Werkvertrag kommt erst durch die von beiden Parteien unterzeichnete Auftragsbestätigung zustande. Der Vertragsunterzeichnung gehen normalerweise weitere Abklärungen von AceFlex Swiss AG und ein Videocall mit dem Kunden voraus.
- Vorbehalten bleibt stets die den Vertrag auflösende Bedingung einer Lieferunmöglichkeit oder eine Vertragsauflösung infolge einer fehlerhaften Preisangabe.
- Nebenabreden, Zusatzvereinbarungen oder Zusicherungen jeglicher Art müssen schriftlich in der Auftragsbestätigung (Kaufvertrag und Werkvertrag) vereinbart werden.
Datenschutz
- Es wird grundsätzlich auf die Datenschutzrichtlinie verwiesen.
- Soweit der Kunde der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht ausdrücklich zustimmt, werden diese Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG) behandelt. Im Zuge der Berechnungen sowie Auslegungsprogramme der AceFlex Swiss AG werden kundenbezogene Daten zur Planung und Weiterverarbeitung an Vertragspartner übergeben und gespeichert.
Lieferung
- AceFlex Swiss AG setzt alles daran, die Bestellung schnellst möglich nach Zahlungseingang zu liefern. Es kann jedoch bei Zulieferern und bei der AceFlex Swiss AG zu Lieferverzögerungen kommen. Alle Angaben zur Verfügbarkeit und Lieferzeit sind deshalb ohne Gewähr und können sich jederzeit ändern. Bei den mitgeteilten Lieferterminen handelt es sich folglich stets nur um provisorische
- Kommt AceFlex Swiss AG in Lieferverzug, so steht der Kundschaft ab dem 30. Kalendertag seit dem ursprünglich angekündigten Liefertermin das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall erstattet AceFlex Swiss AG der Kundschaft bereits im Voraus bezahlte Beträge zurück. Darüberhinausgehende Ansprüche gegenüber AceFlex Swiss AG oder dem Händler bestehen nicht.
Verrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Verrechnungen gegen Forderungen der AceFlex Swiss AG sind nur zulässig, wenn die eigenen Gegenansprüche des Bestellers bereits rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.
- Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen rechtlichen Verhältnis beruht.
- Soweit der Kunde Unternehmer ist, sind das Recht zur Verrechnung und das Recht zur Zurückbehaltung ausgeschlossen.
Haftung für Schäden
- Die Haftung der AceFlex Swiss AG für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Die AceFlex Swiss AG haftet, soweit rechtlich möglich, nicht für indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen sowie aus Schäden aus Lieferverzug, sei dies vertraglich oder ausservertraglich.
- Die AceFlex Swiss AG haftet nicht für Handlungen und Unterlassungen irgendeiner Art ihrer Hilfspersonen, sei dies vertraglich oder ausservertraglich.
- Im Übrigen lehnt die AceFlex Swiss AG die Haftung bei Vorliegen folgender Fälle ab:
- unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Lagerung, Einstellung oder Benutzung der Produkte;
- Einsatz unpassender Ersatz- oder Zubehörteile (z.B. Stromversorgung);
- unterlassene Wartung und/oder unsachgemässe Abänderung oder Reparatur der Produkte durch den Kunden oder einen Dritten; und
- höhere Gewalt und behördliche Anordnungen.
Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller
Die AceFlex Swiss AG ist nicht selbst Herstellerin der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Vertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die AceFlex Swiss AG verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch die AceFlex Swiss AG abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.
Rechtswahl/Gerichtsstand/Salvatorische Klausel/Allgemeines
- Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Die Geltung des Wiener Kaufrechts wird wegbedungen.
- Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für den Geschäftssitz der AceFlex Swiss AG zuständige Gericht.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die wirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
- Die Vertragssprache ist ausschliesslich Deutsch.
- AceFlex Swiss AG hat sich keinen Verhaltenskodizes unterworfen.
- Diese AGB gelten sowohl gegenüber Privatpersonen als auch gegenüber Unternehmen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Käufe via Onlineshop
Die folgenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten neben den Bestimmungen in Lit. A vorstehend für die im Rahmen des Onlineshops www.aceflex.ch der AceFlex Swiss AG (im nachfolgenden auch “Verkäuferin” genannt) zustande gekommenen Vertragsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und ihren Kundinnen und Kunden (im nachfolgenden “Käufer” genannt).
Im Kollisionsfalle gehen die Spezialbestimmungen (Lit. B) den allgemeinen Bestimmungen (Lit. A) vor.
Preise, Mehrwertsteuer, Lieferkosten, Zahlung
- Alle angegebenen Preise sind als Gesamtpreise inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer angegeben. Versandkosten sowie Verpackungskosten werden separat ausgewiesen. Zollgebühren sind im Preis nicht inkludiert und müssen vom Käufer getragen werden.
- AceFlex Swiss AG bietet folgende Zahlungsmethoden an: Banküberweisung (Vorkasse), PayPal (Kreditkarte), Klarna, Twint und Stripe. Die Verkäuferin stellt dem Käufer für die bestellte Ware eine Rechnung aus, die ihm bei Lieferung der Ware beiliegt oder per Brief zugeht.
- Die Zahlungsbedingungen der Verkäuferin im Bestellformular gehen den vorliegenden AGB vor.
- Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, schuldet der Käufer einen Verzugszins von 5%. Im Falle des Zahlungsverzugs behält es sich AceFlex Swiss AG vor, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
- Bestellungen verpflichten den Käufer zur Abnahme der Produkte und Leistungen. Nachträgliche Änderungen oder Stornierungen von Bestellungen des Käufers kann AceFlex Swiss AG nach freiem Ermessen akzeptieren und eine Umtriebsentschädigung von 20% des stornierten Bestellwerts sowie den allfälligen Wertverlust der stornierten Produkte seit deren Bestellung in Rechnung stellen.
Lieferung, Versandkosten sowie Gefahrenübergang
- Die Lieferung (Auslieferung eines Versandunternehmens) erfolgt nach Geldeingang bzw. nach Benachrichtigung über den Geldeingang durch den gewählten Zahlungsanbieter (bspw. PayPal).
- Auf der letzten Bestellseite vor Abgabe des Angebotes (“verbindlich offerieren”) erhält der Käufer nochmals eine Gesamtübersicht über die wesentlichen Merkmale der Ware, den Gesamtpreis der Ware (inkl. MWST), sowie aller damit verbundenen anfallenden Kosten wie Versand- und Verpackungskosten.
- Nutzen und Gefahr gehen auf den Käufer über, sobald die Verkäuferin die Sache dem Spediteur, oder der sonst zur Ausführung des Versands bestimmten Personen oder Anstalt übergeben hat.
- Der Käufer hat den Zustand und die Anzahl der Packstücke sofort bei Lieferung zu prüfen. Schäden oder Fehlmengen hat er sofort bei Anlieferung auf dem Speditionsübergabeschein oder dem Handscanner zu vermerken. Der Käufer hat eine Quittung zu verlangen. Lieferschäden, Falsch- und unvollständige Lieferungen sind, auch für alle Produkte und Dienstleistungen eines Händlers, der AceFlex Swiss AG innert 7 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Abholung respektive der Zustellung zu melden. Ansonsten gelten sämtliche Gewährleistungsrechte als verwirkt.
Mängelhaftungsrecht Kaufvertrag
- Für die Waren von AceFlex Swiss AG gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht, insbesondere nach Art. 192 ff. und Art. 197 ff. OR. AceFlex Swiss AG haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Absicht. Jegliche andere Haftung ist ausgeschlossen.
- Der Käufer hat Mängel sofort mit Fotos zu dokumentieren und der AceFlex Swiss AG gegenüber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Mängelrüge ist per Einschreiben zu senden an: AceFlex Swiss AG, Kreisbachstrasse 30, 8600 Dübendorf. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn AceFlex Swiss AG den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine ausdrückliche schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Ansonsten gelten sämtliche Gewährleistungsrechte als verwirkt.
- Der Käufer hat versteckte Mängel sofort mit Fotos zu dokumentieren und der AceFlex Swiss AG gegenüber innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Mängelrüge ist per Einschreiben zu senden an: AceFlex Swiss AG, Kreisbachstrasse 30, 8600 Dübendorf. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn die AceFlex Swiss AG den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine ausdrückliche schriftliche Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Ansonsten gelten sämtliche Gewährleistungsrechte als verwirkt.
- Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen, mängelfreien Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht wurden. Anderenfalls behält sich die AceFlex Swiss AG das Recht vor, jegliche Gewährleistung abzulehnen.
- Für etwaige Mängel leistet die AceFlex Swiss AG nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Minderung oder Neulieferung. Erst wenn AceFlex Swiss AG die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismässiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Andere Mängelrechte sind ausgeschlossen.
- Es gelten die Verjährungsfristen nach Art. 210 OR.
- Macht der Käufer aus diesem Vertrag der AceFlex Swiss AG gegenüber Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend, für die der Hersteller gegenüber dem Besteller ebenfalls die Gewährleistung oder eine Garantie übernommen hat, tritt der Käufer diese Ansprüche gegen den Hersteller insoweit an die AceFlex Swiss AG ab.
Bewilligungen
Für Käufe über den Online-Shop übernimmt die AceFlex Swiss AG keine Verantwortung für allfällige notwendige Baubewilligungen oder anderweitige Bewilligungen. Die Einholung von allfälligen Baubewilligungen liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Käufers.
Leistungsort
Leistungsort ist beim Kauf im Onlineshop der Geschäftssitz der AceFlex Swiss AG.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen
Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten neben den Bestimmungen in Lit. A vorstehend für die betriebsfertige Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (Solar-Anlage) nebst Zubehör nach Massgabe des zwischen der AceFlex Swiss AG und dem Kunden (nachfolgend “Besteller”) geschlossenen Vertrages.
Im Kollisionsfalle gehen die Spezialbestimmungen (Lit. C) den allgemeinen Bestimmungen (Lit. A) vor.
Montageleistung
- Bei der durch die AceFlex Swiss AG angebotenen betriebsfertigen Montage der Anlage ist zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden:
- Aufbau und Befestigung einer Anlage auf einer dafür geeigneten Fläche und
- Einbau einer Anlage in die Dachkonstruktion
- Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes bzw. der jeweiligen Fläche. Der Besteller sichert der AceFlex Swiss AG zu, dass sein Gebäude bzw. die jeweilige Fläche die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Massnahmen, um eine ordnungsgemässe Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und anderweitigen gefährlichen Stoffen ist.
- AceFlex Swiss AG erbringt keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem die Lieferungen und Leistungen aufgesetzt werden.
- Die AceFlex Swiss AG teilt dem Besteller das Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss mit einem durchschnittlichen zusätzlichen Gewicht von mindestens 15 kg pro Quadratmeter durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Die AceFlex Swiss AG teilt dem Besteller auf Anfrage alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die statische Geeignetheit der Berechnung erforderlich sind. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Bestellers oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchzuführen oder durch den Statiker durchführen zu lassen, muss der Besteller dies AceFlex Swiss AG unter Benennung der zusätzlichen Information schriftlich mindestens 14 Tage vor Montagebeginn mitteilen. Die Plicht zur vollständigen lnformationsbeschaffung obliegt dem Besteller. Kann die AceFlex Swiss AG zusätzliche Informationen aus Gründen nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, trägt der Besteller das daraus resultierende Risiko der Verzögerung oder der Unmöglichkeit der Leistung.
- Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Überprüfung der Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes oder Baugrundes ist nicht Bestandteil der von der AceFlex Swiss AG zu erbringenden Leistungen. Dies liegt im Verantwortungsbereich des Bestellers.
- Die AceFlex Swiss AG holt auf Wunsch und Rechnung des Bestellers gemeinsam mit dem Besteller die notwendigen Baubewilligungen ein. Der Besteller verpflichtet sich, der AceFlex Swiss AG sämtliche notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, bei allen Themen aktiv mitzuarbeiten und bei Fragen zur Verfügung zu stehen.
- Die AceFlex Swiss AG ist nicht für das Einholen von (allfälligen) Subventionen verantwortlich. Dies liegt im Verantwortungsbereich des Bestellers.
- Die AceFlex Swiss AG führt keine Verhandlungen mit Stromanbietern.
- Die AceFlex Swiss AG ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte vornehmen zu lasen.
Zahlungsbedingungen
- Für die Fälligkeit der Zahlungen sind die Zahlungsbedingungen aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von AceFlex Swiss AG massgeblich. Sofern die Auftragsbestätigung keine Zahlungsbedingungen enthält, ist die Gesamtvergütung nach folgendem Zahlungsplan fällig:
- 20% Zahlung bei Auftragsbestätigung. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug.
- 70% Zahlung bei Lieferbereitstellung der Ware. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug.
- 10% Zahlung am Tag der Inbetriebnahme. Die Zahlung ist sofort fällig, ohne Abzug.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschliesslich auf die im Vertrag genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
- Im Falle des Zahlungsverzugs ist ein Verzugszins von 5% geschuldet. Im Falle des Zahlungsverzugs behält es sich AceFlex Swiss AG vor, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
- Es können zusätzliche, nicht im Angebot enthaltene und damit nicht kalkulierbare Kosten (Netzstörungen, Verpflichtungen gegenüber Energieversorgungsunternehmungen, Auflagen von Bewilligungsbehörden etc.) entstehen, die separat verrechnet werden oder direkt vom Besteller getragen werden müssen.
Lieferung und Lieferzeit
Die Lieferzeit der jeweiligen Anlage wird im Rahmen des jeweiligen Vertrages vereinbart. Der Beginn der von der AceFlex Swiss AG angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Leistungsort/Gefahrtragung
- Leistungsort ist bei Kaufverträgen mit Montageleistung der Ort, an dem die Montage der jeweiligen Anlage erfolgt.
- Soweit der Kaufvertrag eine Montagevereinbarung enthält, gelten betreffend die Gefahrtragung die gesetzlichen Vorschriften nach Art. 376 OR.
- Der Besteller muss im Falle des Kaufvertrags mit Montagevereinbarung dafür sorgen, dass der Zugang zum Gebäude für die Unternehmer sichergestellt ist. Die von der AceFlex Swiss AG beauftragten Unternehmer sind selbst dafür verantwortlich, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Hierfür haftet die AceFlex Swiss AG nicht.
Haftungsausschluss für Unfälle auf der Baustelle
Die AceFlex Swiss AG haftet nicht für Unfälle jeglicher Art auf der Baustelle, welche die von der AceFlex Swiss AG beauftragten Unternehmer zu verantworten haben.
Abnahme
- AceFlex Swiss AG zeigt dem Besteller die Fertigstellung des Werks an und vereinbart mit ihm innert Monatsfrist einen Termin zur Abnahme der Anlage. Der Besteller nimmt an der Abnahme teil. Nimmt der Besteller nicht teil oder verweigert er einen Termin, so gilt die Anlage nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen. Unwesentliche Mängel an der Anlage hindern die Abnahme nicht.
- Zeigen sich wesentliche Mängel, so wird am Abnahmetermin eine verbindliche Frist zur Mängelbehebung durch AceFlex Swiss AG vereinbart, die Abnahme wird unterbrochen und nach der Mängelbehebung innert Monatsfrist fortgesetzt.
- Das Werk gilt als abgenommen, selbst wenn sich nach einer Nachbesserung weitere Mängel zeigen. Einzig die Gewährleistungsfrist beginnt für diese weiteren Mängel noch nicht zu laufen.
Haftung für Mängel
- Der Besteller hat Mängel der AceFlex Swiss AG gegenüber innerhalb von 7 Tagen Ablieferung des Werkes schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Mängelrüge ist per Einschreiben zu senden an: AceFlex Swiss AG, Kreisbachstrasse 30, 8600 Dübendorf. Ansonsten gelten sämtliche Gewährleistungsrechte als verwirkt. Das gilt nicht, wenn AceFlex Swiss AG den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurden. Ist der Kunde Unternehmer, müssen offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber der AceFlex Swiss AG angezeigt werden.
- Der Besteller hat versteckte Mängel der AceFlex Swiss AG gegenüber innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnis oder Kennenmüssen des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Mängelrüge ist zu senden an: AceFlex Swiss AG, Kreisbachstrasse 30, 8600 Dübendorf. Ansonsten gelten sämtliche Gewährleistungsrechte als verwirkt. Das gilt nicht, wenn AceFlex Swiss AG den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurden. Ist der Kunde Unternehmer, müssen offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber der AceFlex Swiss AG angezeigt werden.
- Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen, mängelfreien, Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht wurden. Anderenfalls behält sich die AceFlex Swiss AG das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen.
- Werden vom Besteller oder von Dritten, die vom Besteller beauftragt wurden, unsachgemässe lnstandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von AceFlex Swiss AG gelieferten Waren vorgenommen, so bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche gegenüber der AceFlex Swiss AG.
- Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach Art. 371 OR.
- Für etwaige Mängel an den Montagearbeiten leistet die AceFlex Swiss AG nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Minderung oder Neuherstellung. Sofern AceFlex Swiss AG die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und der Nacherfüllung wegen unverhältnismässiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Besteller die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
- Macht der Besteller aus diesem Vertrag der AceFlex Swiss AG gegenüber Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend, für die der Hersteller gegenüber dem Besteller ebenfalls die Gewährleistung oder eine Garantie übernommen hat, tritt der Besteller diese Ansprüche gegen den Hersteller insoweit an die AceFlex Swiss AG ab.