PV-Ratgeber Schweiz
Garantie und Gewährleistung bei der Solaranlage: Was Sie wissen sollten
Bei Solaranlagen gibt es mehrere Garantien nebeneinander: die gesetzliche Gewährleistung Ihres Installationsbetriebs und die freiwilligen Garantien der Hersteller. Sie unterscheiden sich bei Frist, Gegenpartei und Inhalt.
Inhalt
Gewährleistung des InstallationsbetriebsSIA-Norm 118Herstellergarantie, Produkt- und LeistungsgarantieVersicherungWenn der Anbieter Konkurs geht
Gewährleistung des Installationsbetriebs
Der Installationsvertrag ist meist ein Werkvertrag. Für Mängel gilt:
- Verjährung (Art. 371 OR): Ansprüche wegen Mängeln des Werks verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren ab Abnahme. Bei Mängeln eines beweglichen Werks, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Frist fünf Jahre. Bei unbeweglichen Werken sind es fünf Jahre. Die Fünfjahresfrist kann nicht zulasten des Bestellers verkürzt werden.
- Mängelrüge (Art. 367 und 370 OR, Fassung seit 1.1.2026): Bei unbeweglichen Werken beträgt die Rügefrist 60 Tage; eine kürzere Vereinbarung ist unwirksam. Dasselbe gilt für Mängel integrierter beweglicher Werke.
- Nachbesserung (Art. 368 OR): Bei minder erheblichen Mängeln können Sie Preisminderung oder unentgeltliche Verbesserung verlangen. Eine zum Voraus vereinbarte Einschränkung des Verbesserungsanspruchs ist seit 1.1.2026 ungültig, wenn der Mangel eine Baute betrifft.
- Abnahme: Halten Sie offene Mängel im Abnahmeprotokoll fest. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung kann Mängelrechte entfallen lassen (Art. 370 OR), soweit es nicht um nicht erkennbare Mängel geht.
Ob eine Solaranlage als bewegliches oder unbewegliches Werk gilt, ist laut Swissolar-Rechtsdienst unter Versicherern unterschiedlich beurteilt (Modul, Indach, Wechselrichter). Das Gesetz zur Baumängel-Revision (OR-Änderung vom 20.12.2024) gilt seit 1.1.2026; zur Anwendung auf ältere Verträge vertreten Fachautoren, sie gelte nur für Verträge nach Inkrafttreten.
SIA-Norm 118
Wenn die SIA-Norm 118 Vertragsbestandteil ist, gilt eine zweijährige Garantiefrist ab Abnahme (Art. 172). Offene Mängel können während dieser Zeit jederzeit gerügt werden, Beweislast beim Unternehmer. Verdeckte Mängel, die erst nach der Garantiefrist auffallen, sind laut Fachbeitrag sofort nach Entdeckung zu rügen; die Haftung dauert insgesamt fünf Jahre ab Abnahme. Ob die Norm gilt, steht im Vertrag. Eine Revision der SIA 118 wird fachlich diskutiert; massgebend ist die im Vertrag genannte Fassung.
Herstellergarantie, Produkt- und Leistungsgarantie
Hersteller geben oft längere Fristen als der Installateur; der Umfang steht in den jeweiligen Garantiebedingungen. Laut Swissolar-Memo machen Kundinnen und Kunden diese Ansprüche direkt beim Hersteller geltend, und Leistungsgarantien liegen laut Memo häufig bei 15 bis 25 Jahren (Memo ohne Datum, Angaben können überholt sein). Wichtig: Lesen Sie die Garantiebedingungen. Die Produktgarantie betrifft Defekte, die Leistungsgarantie die Mindestleistung der Module über die Zeit. Der Installateur haftet laut Memo weiter, wenn ein Mangel nicht behoben wird und die Anlage deshalb nicht vertragsgemäss funktioniert.
Versicherung
Fest am Gebäude montierte Anlagen können bei kantonalen Gebäudeversicherungen gegen Feuer und Elementarschäden versichert sein (Beispiele Bern, Luzern, Zürich). Deckung und Meldepflicht regelt Ihre Versicherung. Meldung der Anlage ist üblich. Ertragsausfall, Glasbruch und Diebstahl sind bei der Gebäudeversicherung Luzern nicht gedeckt und können privat versichert werden. Für Schäden an Dritten, etwa durch ein herabfallendes Modul, kommt gemäss einem Anwaltsnewsletter (2017) typischerweise die Privat- bzw. Betriebshaftpflicht in Frage; prüfen Sie Ihre Police.
Wenn der Anbieter Konkurs geht
Belegt ist nur der Sicherheitsnachweis: Fällt der Installationsbetrieb in Konkurs, bleibt der Eigentümer dafür verantwortlich, dass der SiNa beim Netzbetreiber ankommt. Ein anderer Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung kann die Arbeit fertigstellen und den SiNa unterzeichnen (ESTI-Mitteilung 2024-0802). Ob Hersteller-Garantien bei Konkurs des Importeurs oder Herstellers weiter greifen, ist nicht belegt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung und keine Zusicherung.
Häufige Fragen
Wie lange haftet mein Installateur?
Nach OR grundsätzlich zwei Jahre, bei in ein Gebäude integrierten oder unbeweglichen Werken fünf Jahre ab Abnahme (Art. 371 OR, Fassung seit 1.1.2026). Ob Ihre Anlage darunter fällt, ist unter Fachleuten nicht abschliessend geklärt. Bei vereinbarter SIA 118 gilt eine Garantiefrist von zwei Jahren und Haftung für verdeckte Mängel bis fünf Jahre.
Wo melde ich einen Mangel am Wechselrichter nach 8 Jahren?
Das liegt voraussichtlich ausserhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Massgebend ist eine allfällige Herstellergarantie; Fristen und Bedingungen stehen in den Garantieunterlagen.
Was gilt nach der Abnahme?
Prüfen Sie, ob die Anlage mängelfrei ist, und vermerken Sie Mängel im Abnahmeprotokoll. Gesetzlich beträgt die Rügefrist bei unbeweglichen Werken 60 Tage.
Ist meine Anlage versichert?
Bei vielen Gebäudeversicherungen ja, gegen Feuer und Elementarschäden. Melden Sie die Anlage und klären Sie Zusatzrisiken wie Diebstahl und Ertragsausfall.
Quellen und Stand
- OR, SR 220, Stand 1.1.2026 (Art. 367, 368, 370, 371): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377 (abgerufen 18.10.2026)
- Swissolar-Rechtsdienst, Memo «Herstellergarantie vs. Gewährleistungspflicht Installateur» (ohne Datum): https://www.swissolar.ch/01_wissen/fachwissen/photovoltaik/mustervertraege/memo-rechtsdienst—herstellergarantie-vs.-gewaehrleistungspflicht-installateur.pdf
- Weka, «Rüge: Fristen gemäss OR- und SIA-Norm 118», 21.1.2026: https://www.weka.ch/themen/bau-immobilien/bau/bauschaeden-und-haftung/article/ruege-das-sind-die-fristen-gemaess-or-und-sia-norm-118/
- Universität Freiburg (Baurechtstagung), Beitrag zur SIA 118 und OR-Revision: https://www.unifr.ch/ius/baurecht/assets/public/uploads/BRDC_5_25_SIA.pdf
- ESTI-Mitteilung 2024-0802 vom 1.8.2024 (SiNa nach Konkurs): https://www.esti.admin.ch/inhalte/2024-0802_Sina_nach_Konkursen_bzw._bei_Wegfall_der_Aufsicht_des_fachkundigen_Leiters.pdf
- Gebäudeversicherung Bern, Anmeldung Solarenergieanlage (ohne Datum): https://gvb.ch/de/kundenservice/anfragen/anmeldung-solarenergieanlage.html
- Gebäudeversicherung Luzern, Solaranlagen (ohne Datum, © 2026): https://www.gvl.ch/de/solaranlagen
- Gebäudeversicherung Zürich, häufige Fragen (ohne Datum): https://www.gvz.ch/topnavigation/haeufige-fragen1/haeufige-fragen-versicherung
- Pfisterer Fretz Rechtsanwälte, Newsletter «Recht informiert», Mai 2017: https://www.pfisterer.ch/jwa/VFS-DFA-1557585-1705_Photovoltaikanlage__47401.pdf
Stand der Recherche: 18. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und keine Rechts- oder Steuerberatung. Beträge und Vorschriften können sich ändern; massgebend sind die Verfügungen der Behörden sowie Ihr Kanton und Ihr Netzbetreiber.
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