Solaranlage und Ladestation für Mieter und Stockwerkeigentümer

PV-Ratgeber Schweiz

Solaranlage und Ladestation für Mieter und Stockwerkeigentümer

Wer nicht allein über ein Gebäude entscheidet, braucht für Solaranlage oder Ladestation die Zustimmung anderer. Die Regeln unterscheiden sich für Mieter und Stockwerkeigentümer, und ein gesetzliches Recht auf die Ladestation ist 2026 noch ein Entwurf.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 3 Min.

Kurz gesagt: Mieter brauchen für bauliche Änderungen die schriftliche Zustimmung der Vermieterschaft; Stockwerkeigentümer entscheiden an der Versammlung nach den Mehrheiten des Miteigentumsrechts. Ein «Recht auf Laden» wurde am 19. Juni 2026 vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt, ist aber noch nicht Gesetz.

Mieter

  • Änderungen am Mietobjekt: Mieter können Erneuerungen und Änderungen nur vornehmen, wenn die Vermieterschaft schriftlich zugestimmt hat (Art. 260a OR). Wiederherstellung des früheren Zustands kann nur verlangt werden, wenn das schriftlich vereinbart wurde. Das betrifft etwa eine eigene Ladestation oder fest montierte Solarmodule; ob eine konkrete Massnahme darunter fällt, hängt vom Einzelfall und vom Mietvertrag ab.
  • Solarstrom vom Dach des Hauses: Das Gebäude gehört der Vermieterschaft, sie entscheidet über die Anlage. Sie kann den Strom im Rahmen eines ZEV an Mieter verkaufen (Art. 17 EnG).
  • Schutz der Mieter im ZEV: Mieter können sich beim Start des ZEV für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber entscheiden. Die Einführungskosten darf die Vermieterschaft nicht direkt überwälzen (Art. 17 Abs. 3 und 4 EnG). Interne Kosten dürfen pauschal höchstens 80 Prozent dessen betragen, was ohne Teilnahme anfiele (Art. 16b EnV).
  • LEG als Alternative: Seit 1.1.2026 können auch Mieter Teilnehmer einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 17d StromVG; siehe unseren Ratgeber zu ZEV und LEG). Ein Energieversorger beschreibt dies in einer Medienmitteilung.

Stockwerkeigentümer

Für bauliche Massnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum gelten die Bestimmungen über das Miteigentum (Art. 712g ZGB). Das Dach und die äussere Gestalt des Gebäudes können nicht zu Sonderrecht gehören (Art. 712b Abs. 2 ZGB). Die nötige Mehrheit hängt von der Art der Massnahme ab:

  • Notwendige Arbeiten (Erhalt des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit): Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer (Art. 647c ZGB).
  • Nützliche Arbeiten (Wertsteigerung, bessere Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit): Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (Art. 647d ZGB).
  • Luxuriöse Arbeiten (Verschönerung, Bequemlichkeit): Zustimmung aller, ausser die qualifizierte Mehrheit stimmt zu und niemand wird in seinem Gebrauch beeinträchtigt (Art. 647e ZGB).

Das Gesetz sagt nicht, in welche Kategorie Solaranlage oder Ladestation fallen. Ein Factsheet eines Energieversorgers (Stand Januar 2022) stuft die Ladestation als nützliche Massnahme ein; das ist eine Einschätzung, keine verbindliche Auslegung des Gesetzes. Das Reglement kann abweichende Regeln enthalten; es kann nur im Begründungsakt oder mit Zustimmung aller geändert werden (Art. 712g Abs. 2 ZGB).

Praxis laut diesem Factsheet: Antrag an die Gemeinschaft, technischer Bericht zu Hauptverteilung und Anschlussleistung, Beschluss zu Kostentragung, Betrieb, Abrechnung und Versicherung.

Recht auf Ladestation: Stand Oktober 2026

  • Das Parlament hat im Juni 2025 laut Medienberichten die Motion 23.3936 Grossen angenommen.
  • Am 19. Juni 2026 schickte der Bundesrat eine Änderung des Energiegesetzes in die Vernehmlassung (bis 12. Oktober 2026). Laut Medienmitteilung vorgesehen: Eigentümer könnten verpflichtet werden, auf Verlangen eine Grundinstallation zum Laden bereitzustellen, sofern zumutbar (Entwurf, Wortlaut nicht geprüft). Das gilt für Mieter, die den Parkplatz zusammen mit der Wohnung beim gleichen Vermieter mieten, und für Stockwerkeigentümer. Bei Miete können die Kosten grundsätzlich über den Parkplatzmietzins überwälzt werden. Streitigkeiten würden Zivilgerichte entscheiden.
  • Das ist ein Entwurf. Bis zu einem Gesetz folgen Auswertung der Vernehmlassung, Botschaft und parlamentarische Beratung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Sie möchten wissen, was das für Ihr Dach bedeutet? Wir rechnen es Ihnen durch – unverbindlich.Offerte anfragen

Häufige Fragen

Darf ich als Mieter eine Ladestation installieren lassen?

Nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterschaft (Art. 260a OR). Ein gesetzliches Recht darauf gibt es heute noch nicht.

Wer entscheidet im Stockwerkeigentum über die Solaranlage auf dem Dach?

Die Stockwerkeigentümerversammlung, in der Regel nach den Mehrheiten von Art. 647c–647e ZGB; die Einordnung der Massnahme und abweichende Regeln im Reglement sind im Einzelfall zu klären.

Müssen Mieter beim ZEV mitmachen?

Sie können sich zu Beginn für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber entscheiden (Art. 17 Abs. 3 EnG).

Gilt das «Recht auf Laden» schon?

Nein. Es ist ein Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates vom 19.6.2026.

Quellen und Stand

Stand der Recherche: 18. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und keine Rechts- oder Steuerberatung. Beträge und Vorschriften können sich ändern; massgebend sind die Verfügungen der Behörden sowie Ihr Kanton und Ihr Netzbetreiber.

AF
AceFlex Swiss AG, Dübendorf
Photovoltaik, Speicher und Ladestationen. Fragen zu Ihrem Projekt? Wir sind 24/7 telefonisch erreichbar (Telefon-KI) und melden uns bei Offertanfragen zurück.

Produkt-Anfrage

195Warenkorb195 Artikel · 455.159,89 CHF (inkl. MwSt.)Zur Kasse