PV-Ratgeber Schweiz
Eigenverbrauch, ZEV und LEG: Solarstrom teilen in der Schweiz
Wer seinen Solarstrom selbst verbraucht, spart Strombezug. Seit 1. Januar 2026 gibt es neben dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) auch lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG), mit denen Nachbarn Strom über das öffentliche Netz teilen können.
Inhalt
EigenverbrauchZusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)Was Hausbesitzer wissen sollten
Eigenverbrauch
Anlagenbetreiber dürfen selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selbst verbrauchen (Art. 16 EnG). Als Ort der Produktion gilt das Grundstück der Anlage, bei Bedarf auch weitere Grundstücke, wenn der Strom dort ohne Verteilnetz verbraucht werden kann (Art. 14 EnV). Nach unserer Quellenlage darf unter 1 kV dafür auch die Anschlussleitung genutzt werden (in der Praxis oft «virtueller ZEV» genannt); ob das in Ihrem Fall zulässig ist, klärt Ihr Netzbetreiber.
Strom, den Sie nicht verbrauchen, muss der Netzbetreiber nach Art. 15 EnG grundsätzlich abnehmen (bei Anlagen bis 3 MW). Seit 1.1.2026 richtet sich die Vergütung nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis; für 2027 ist laut Swissolar eine Umstellung auf den Day-Ahead-Preis vorgesehen (Stand Oktober 2026). Für Anlagen unter 150 kW legt der Bundesrat Minimalvergütungen fest (Art. 15 EnG).
Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
Mehrere Grundeigentümer am Ort der Produktion dürfen sich zusammenschliessen (Art. 17 EnG). Grundeigentümer dürfen den gemeinsamen Eigenverbrauch auch für ihre Mieter vorsehen. Gegen aussen gelten alle wie ein einziger Endverbraucher (Art. 18 EnG).
Regeln und Grenzen:
- Die Produktionsleistung muss mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses betragen (Art. 15 EnV).
- Die Bildung ist dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus zu melden (Art. 18 EnV).
- Mieter können sich für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber entscheiden (Art. 17 Abs. 3 EnG).
- Die Kosten für die Einführung trägt der Grundeigentümer, er darf sie nicht direkt auf Mieter überwälzen (Art. 17 Abs. 4 EnG).
- Interne Kosten dürfen Mietern pauschal höchstens zu 80 Prozent der Kosten ohne Teilnahme verrechnet werden (Art. 16b EnV).
Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)
Endverbraucher, Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber können eine LEG bilden und den Strom in der Gemeinschaft absetzen (Art. 17d StromVG). Voraussetzungen:
- gleiches Netzgebiet, gleiche Netzebene, örtliche Nähe; die Ausdehnung beträgt maximal ein Gemeindegebiet;
- alle Teilnehmer haben ein intelligentes Messsystem, das der Netzbetreiber installiert;
- Erzeugungsleistung von mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller Teilnehmer (Art. 19e StromVV);
- Anschluss höchstens auf 36 kV; pro Verbrauchsstätte nur eine LEG.
Das Verteilnetz darf genutzt werden. Die Teilnehmer erhalten einen Abschlag von 40 Prozent auf den Netznutzungstarif für intern bezogenen Strom. Muss der Strom dafür die Spannung transformieren, sinkt der Abschlag auf 20 Prozent (Art. 19h StromVV). Systemdienstleistungen, Stromreserve und Netzzuschlag werden ohne Abschlag verrechnet.
Organisation: Die Teilnehmer vereinbaren schriftlich unter anderem Vertretung, Vergütungsansätze, Kostentragung sowie Ein- und Austritt (Art. 19f StromVV). Bildung und Auflösung sind dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus zu melden. Netzbetreiber müssen auf Anfrage innert 15 Arbeitstagen die relevante Netztopologie bekanntgeben (Art. 19g StromVV).
Was Hausbesitzer wissen sollten
- ZEV passt, wenn alle Beteiligten auf demselben oder verbundenen Grundstücken liegen. Die LEG ist für Nachbarn über Parzellen hinweg gedacht, sofern die Voraussetzungen (gleiches Netzgebiet, örtliche Nähe) erfüllt sind.
- Anlagen, die Einspeisevergütung erhalten, dürfen laut Entwurf einer Verordnungsänderung nicht in einer LEG eingesetzt werden; die Änderung ist erst für 1.1.2027 vorgesehen und wurde hier nicht als geltendes Recht verifiziert.
- Fragen Sie Ihren Netzbetreiber nach Messkonzept und Kosten, bevor Sie Verträge aufsetzen.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen ZEV und LEG?
Ein ZEV verbraucht den Strom am Ort der Produktion und gilt gegen aussen als ein Endverbraucher. Eine LEG nutzt das öffentliche Verteilnetz innerhalb des Netzgebiets und erhält dafür einen reduzierten Netznutzungstarif.
Wie viel Abschlag gibt es in der LEG?
40 Prozent des Netznutzungstarifs, bei notwendiger Spannungstransformation 20 Prozent (Art. 19h StromVV).
Wie gross muss die Anlage sein?
Beim ZEV mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses, bei der LEG mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller Teilnehmer.
Brauche ich einen Smart Meter?
Für die LEG ja, alle Teilnehmer benötigen ein intelligentes Messsystem (Art. 17d Abs. 2 StromVG). Beim ZEV nennen die von uns geprüften Artikel keine solche Pflicht; Ihr Netzbetreiber kann dennoch ein intelligentes Messsystem einsetzen.
Quellen und Stand
- EnG, SR 730.0, Stand 1.1.2026 (Art. 15–18): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/762 (abgerufen 18.10.2026)
- EnV, SR 730.01, Stand 1.1.2026 (Art. 14–18): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/763 (abgerufen 18.10.2026)
- StromVG, SR 734.7, Stand 1.1.2026 (Art. 17d, 17e): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/418 (abgerufen 18.10.2026)
- StromVV, SR 734.71, Stand 1.1.2026 (Art. 19e–19h): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/226 (abgerufen 18.10.2026)
- BFE, Entwurf Änderung StromVV (Inkrafttreten 1.1.2027 vorgesehen, ohne Datum): https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/12580
- Energie Wasser Bern, Medienmitteilung 2026 zu LEG: https://www.ewb.ch/media/docs/pdf/medienmitteilungen/2026/mm-leg.pdf
Stand der Recherche: 18. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und keine Rechts- oder Steuerberatung. Beträge und Vorschriften können sich ändern; massgebend sind die Verfügungen der Behörden sowie Ihr Kanton und Ihr Netzbetreiber.
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