Solarpflicht in der Schweiz: Was die Kantone bei Neubauten und Sanierungen verlangen

PV-Ratgeber Schweiz

Solarpflicht in der Schweiz: Was die Kantone bei Neubauten und Sanierungen verlangen

Der Bund schreibt bei grösseren Neubauten eine Solaranlage vor, die Kantone regeln Details, Ausnahmen und teils auch Sanierungen. Dieser Ratgeber zeigt die Lage in sieben Kantonen, soweit wir sie auf offiziellen Seiten belegen konnten (Stand Oktober 2026).

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 3 Min.

Kurz gesagt: Nach Art. 45a EnG gilt die Pflicht für neue Gebäude mit mehr als 300 m² anrechenbarer Gebäudefläche; die Kantone dürfen strenger sein. Ob und wie bei Dachsanierungen nachgerüstet werden muss, ist je nach Kanton sehr verschieden.

Die Regel des Bundes

Art. 45a Abs. 1 EnG verlangt beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² eine Solaranlage auf dem Dach oder an der Fassade. Die Kantone können die Pflicht auch für kleinere Gebäude vorsehen und regeln die Ausnahmen, zum Beispiel bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unverhältnismässigkeit. Kantone, die bis zum 1. Januar 2023 die Eigenstromerzeugung nach MuKEn 2014 Teil E oder strenger eingeführt hatten, sind von der Umsetzung befreit (Art. 45a Abs. 4 EnG).

Sanierungen von bestehenden Gebäuden regelt der Bund nicht. Das ist Sache der Kantone.

Kantone im Überblick

Kanton Neubauten Bestehende Gebäude / Sanierung
Zürich Neubauten müssen einen Teil des Stroms selbst erzeugen (§ 10c EnerG), massgebend ist das Datum der Baubewilligung ab 1.9.2022 Keine Pflicht; der Regierungsrat hat im Januar 2026 beantragt, Dächer über 300 m² bei Sanierung nachzurüsten (noch nicht beschlossen)
Bern Seit 1.1.2026: mindestens 10 % der anrechenbaren Gebäudefläche Nur Meldepflicht bei Dacherneuerung ab 50 % der Bruttodachfläche
Basel-Stadt Pflicht für Neubauten besteht Ausweitung auf Bestand mit 15 Jahren Übergangsfrist vorgeschlagen, vom Grossen Rat noch zu entscheiden
Genf Pflicht bei Neubauten Pflicht auch bei Dachsanierungen und Renovationen mit Energiestandard
Waadt Pflicht ab 1.1.2027 Bei grösseren Dachsanierungen ab 1.1.2027
Aargau Seit 1.1.2023: 20 % der anrechenbaren Gebäudefläche ab 300 m² Nicht geregelt
Luzern Seit 1.3.2025: Stromerzeugungspotenzial angemessen nutzen Pflicht bei Dachsanierungen über blosse Reparatur hinaus

Details zu den belegten Kantonen

Bern. Gestützt auf Art. 39a–39e KEnG müssen Neubauten und Erweiterungen mindestens 10 % der anrechenbaren Gebäudefläche mit Solaranlagen belegen. Gut geeignete Dächer sind laut Kanton möglichst ausgiebig zu nutzen, mindestens 60 % der Bruttodachfläche; Dachflächen unter 50 m² sind ausgenommen. Kleine Wohnbauten bis 300 m² haben eine erleichterte Variante. Bei Bestandsbauten besteht keine Pflicht zur Anlage, nur eine Meldepflicht über das Portal eBau. Dazu kommen Solardächer über neuen Parkplätzen ab 80 gebührenpflichtigen Plätzen.

Aargau. Das kantonale Merkblatt (September 2025) nennt für § 26a EnergieV eine Pflichtfläche von 20 % der anrechenbaren Gebäudefläche, wenn die Fläche pro Baugesuch über 300 m² liegt. Einfamilienhäuser (SIA-Gebäudekategorie II) sind ausdrücklich ausgenommen. Wirtschaftliche Unverhältnismässigkeit muss die Bauherrschaft nachweisen.

Luzern. Die Teilrevision des KEnG gilt seit 1. März 2025 ohne Übergangsfrist (§ 15 KEnG). Statt der Anlage kann eine Ersatzabgabe von höchstens Fr. 1000 pro nicht realisiertem kW geleistet werden. Prozentsätze oder kW-Schwellen nennt die Kantonsseite nicht; sie stehen in der Vollzugshilfe EN-204-LU.

Genf. Die Seite des Kantons verweist auf Art. 14A und 20 LEn sowie Art. 12N REn. Sie nennt keine Quadratmeter-Schwelle für Photovoltaik, sondern «geeignete Dachflächen»; ausgenommen sind unter anderem klassierte Monumente und die Altstadt.

Waadt. Das neue Energiegesetz wurde laut Kanton am 3. Februar 2026 vom Grossen Rat beschlossen und gilt mit der Verordnung ab 1. Januar 2027. Photovoltaik wird bei Neubauten und grösseren Dachsanierungen obligatorisch; die Leistung soll sich an der beheizten Fläche orientieren. Zahlenwerte nennt die FAQ-Seite nicht.

Zürich und Basel-Stadt sind in der Tabelle zusammengefasst; die Schwellenwerte für Zürich stehen laut Kanton in der Besonderen Bauverordnung I.

Was das für Ihr Projekt heisst

  • Klären Sie vor der Planung, ob Ihre Baubewilligung unter altes oder neues Recht fällt; in Zürich und Luzern entscheidet das Datum der Bewilligung.
  • Bei Dachsanierungen lohnt es sich unabhängig von einer Pflicht, die Solaranlage gleich mitzuplanen. Die Pflicht ersetzt weder die Meldung an die Gemeinde noch die Anmeldung beim Netzbetreiber.
  • Beiträge für Photovoltaik kommen meist vom Bund (Einmalvergütung).

Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung; massgebend sind Gesetz und Verfügung Ihrer Gemeinde.

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Häufige Fragen

Muss mein Einfamilienhaus eine Solaranlage haben?

Das hängt vom Kanton ab. Nach Bundesrecht gilt die Pflicht ab 300 m² anrechenbarer Gebäudefläche. Im Aargau sind Einfamilienhäuser ausdrücklich ausgenommen, im Kanton Bern gibt es für kleine Wohnbauten eine erleichterte Variante.

Gilt die Pflicht auch, wenn ich nur das Dach saniere?

In Luzern, Genf und ab 2027 in der Waadt ja, in Bern nur als Meldepflicht, im Aargau nicht geregelt. Zürich hat eine Pflicht beantragt, aber noch nicht beschlossen.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht?

Die Kantone sehen Ausnahmen vor, etwa bei wirtschaftlicher Unverhältnismässigkeit oder Denkmalschutz. Luzern kennt eine Ersatzabgabe bis Fr. 1000 pro nicht realisiertem kW.

Gilt die Pflicht auch für Fassaden?

Der Bund nennt Dach oder Fassade. Bern erlaubt, die Pflicht teilweise oder ganz an Fassaden zu erfüllen; Aargau erlaubt Dach und Fassade.

Quellen und Stand

Stand der Recherche: 18. Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr und keine Rechts- oder Steuerberatung. Beträge und Vorschriften können sich ändern; massgebend sind die Verfügungen der Behörden sowie Ihr Kanton und Ihr Netzbetreiber.

AF
AceFlex Swiss AG, Dübendorf
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